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U 2021 28

1C_288/2021

Graubünden · 2021-06-10 · Deutsch GR
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Sozialhilfe (Mietzinsanpassung) | Sozialhilfe

Sachverhalt

1. Mit Leistungsentscheid der Sozialen Dienste der Gemeinde B._____ (nachfolgend: Soziale Dienste) vom 12. Februar 2019 wurde A._____ für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2020 auf der Basis eines Einpersonenhaushalts öffentliche Unterstützung zugesprochen. Weil A._____ eine Zweizimmerwohnung zu einem monatlichen Bruttomietzins von CHF 1'154.-- bewohnt und dieser Betrag über der anrechenbaren Ma- ximalmiete von monatlich CHF 750.-- für einen Einpersonenhaushalt gemäss den Richtlinien für Wohnungskosten der Sozialen Dienste vom 2. Februar 2009 liegt, wurde in besagtem Entscheid festgehalten, dass die Wohnkosten einzig bis zum nächsten Kündigungstermin, mithin bis zum

30. Juni 2019, übernommen würden und ab dem 1. Juli 2019 die Mehr- miete von CHF 404.-- pro Monat vom Grundbedarf abgezogen werde. Die- ser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 bewilligten die Sozialen Dienste im Rah- men eines Härtefallgesuchs die Übernahme der Mehrmiete für weitere sechs Monate bis zum 31. Dezember 2019. Zudem wurde A._____ aufge- fordert, nach einer günstigeren Wohnung zu suchen und die jeweils mo- natlich getätigten Suchbemühungen nachzuweisen. 3. Am 31. März 2020 verlängerten die Sozialen Dienste die öffentliche Un- terstützung für A._____ für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis

31. Januar 2021, wiederum auf der Basis eines Einpersonenhaushalts. Die Übernahme der Mehrmiete wurde erneut um weitere sechs Monate bis zum 30. September 2020 gewährt, wobei A._____ mittels Auflage wie- derum verpflichtet wurde, sich intensiv um eine günstigere und den städti- schen Richtlinien entsprechende Wohnung zu bemühen sowie monatlich mindestens fünf Suchbemühungen einzureichen. Dabei wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass ihr ab dem 1. Oktober 2020 lediglich noch der Maximalmietzins-Anteil von CHF 750.-- angerechnet werde, sofern sie

- 3 - nicht den Nachweis erbringen könne, dass sie innert der ihr gesetzten Frist keine den Richtlinien entsprechende Wohnung gefunden habe. Zudem könnten die Umzugskosten bei Bedarf finanziert werden. Hingegen aner- kannten die Sozialen Dienste die von ihr geltend gemachten Anforderun- gen an eine Wohnung nicht. Die gegen den Leistungsentscheid vom 31. März 2020 von A._____ beim Gemeinderat von B._____ erhobene Be- schwerde wies dieser mit Entscheid vom 2. Juni 2020 ab. Letzterer blieb unangefochten. 4. In der Folge verfügten die Sozialen Dienste am 17. September 2020 die Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten von A._____ ab dem

1. Oktober 2020 auf CHF 750.--, da der Nachweis, sich intensiv und konkret um eine günstigere Wohnmöglichkeit bemüht zu haben, nicht erbracht worden sei. Dagegen gelangte A._____ mit Eingabe vom 24. September 2020 an den Gemeinderat, wobei sie namentlich geltend machte, ihr sei vorgängig zum Entscheid vom 17. September 2020 das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Daraufhin hoben die Sozialen Dienste mit Verfügung vom 29. September 2020 diejenige vom 17. September 2020 auf und räumten A._____ das rechtliche Gehör ein. Auch dagegen erhob A._____ am 5. Oktober 2020 Beschwerde beim Gemeinderat. Dieser vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren und erteilte ihnen die aufschiebende Wirkung. 5. Mit Entscheid vom 17. November 2020 hiess der Gemeinderat in Aufhebung der Verfügung vom 29. September 2020 die Beschwerde vom 5. Oktober 2020 gut (Dispositiv-Ziffer 1), zumal mit der Rechtshängigmachung der Streitsache die Verfahrensherrschaft infolge Devolutiveffekts auf den Gemeinderat übergegangen sei, weshalb es den Sozialen Diensten nicht zugestanden habe, die (angefochtene) Verfügung vom 17. September 2020 in Eigenregie materiell aufzuheben. Der Gemeinderat wies hingegen die Beschwerde von A._____ vom 24. September 2020 gegen die Verfügung der Sozialen Dienste vom 17.

- 4 - September 2020 ab und befand, dass die Mehrmiete von CHF 404.-- pro Monat ab dem 1. April 2021 vom Grundbedarf abzuziehen und die anrechenbaren Wohnkosten auf CHF 750.-- pro Monat festzulegen seien (Dispositiv-Ziffer 2). 6. Dagegen erhob A._____ am 14. Januar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren U 21 5). Mit prozessleitender Verfügung vom 10. März 2021 wurde der Beschwerde ab dem 1. April 2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 7. Parallel dazu verlängerten die Sozialen Dienste am 18. Januar 2021 die öffentliche Unterstützung für A._____ für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 31. Januar 2022 auf der Basis eines Einpersonenhaushalts. Dabei wurde gestützt auf den Entscheid des Gemeinderates vom 17. November 2020 festgehalten, dass die Mehrmiete im Betrag von CHF 404.-- ab dem 1. April 2021 vom Grundbedarf in Abzug gebracht werde. Die gegen den Leistungsentscheid vom 18. Januar 2021 von A._____ beim Gemeinderat erhobene Beschwerde wies dieser mit Entscheid vom

9. März 2021 ab. 8. Mit dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am

26. März 2021 erhobener Beschwerde beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Aufhebung des Entscheids des Gemeinderates vom 9. März 2021, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Pro- zessführung und Rechtsverbeiständung) und die Ausrichtung einer allfäl- ligen Parteientschädigung. Sie begründete ihre Beschwerde im Wesentli- chen damit, dass sich der Abzug der Mehrmiete auf den am Verwaltungs- gericht angefochtenen Entscheid des Gemeinderates vom 17. November 2020 stütze und dieser somit litispendent sei. Um sich widersprechende Anordnungen und Entscheide in der gleichen Sache zu verhindern, ergebe sich aus der Litispendenz, dass während ihrer Dauer die einmal anhängig gemachte Angelegenheit nicht gleichzeitig durch eine andere Instanz be-

- 5 - urteilt werden könne. Die Frage der Litispendenz sei von Amtes wegen zu prüfen. 9. In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2021 schloss die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Begrün- dend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Einrede der Litispendenz sei unbegründet. Einerseits habe die verfügende Stelle am 18. Januar 2021 gar keine Kenntnis von der Beschwerde im Verfahren U 21 5 vom

14. Januar 2021 haben können und anderseits sei jener Beschwerde die aufschiebende Wirkung erst am 10. März 2021 mit Wirkung ab dem

1. April 2021 zuerkannt worden. Im Übrigen sei unbestritten, dass die Mehrmiete von CHF 404.-- für die von der Beschwerdeführerin bewohnte Wohnung ab dem 1. April 2021 vorläufig (noch) nicht in Abzug gebracht werde, unabhängig davon, welche Unterstützungsperiode davon betroffen sei. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts- pflege nicht zu gewähren, zumal die Beschwerde unnötig und aussichtslos sei. 10. In ihrer Replik vom 10. Mai 2021 wies die Beschwerdeführerin auf Art. 64 Abs. 1 VRG sowie Art. 62 Abs. 1 ZPO hin, wonach die Klage durch Einrei- chung beim Verwaltungsgericht rechtshängig werde. Von der Eingabe vom 14. Januar 2021 habe das Verwaltungsgericht spätestens am 18. Ja- nuar 2021 Kenntnis genommen, weil es die Beschwerdegegnerin mit Schreiben von diesem Datum zur Vernehmlassung aufgefordert habe. Das Datum, ab wann der Beschwerde im Verfahren U 21 5 die aufschie- bende Wirkung zuerkannt worden sei, spiele vorliegend keine Rolle. 11. Am 19. Mai 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Festhalten an ihren Anträgen und Begründungen auf die Einreichung einer Duplik.

- 6 - 12. Am 26. Mai 2021 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote im Betrag von CHF 1'015.60 (inkl. Auslagen) ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid vom 9. März 2021 wird, soweit erforder- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Ent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2021 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Demzufolge stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin da- von überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2 so- wie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist somit einzutreten. 1.2. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in ein- zelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG) vorge- schrieben ist. Da der Streitwert unter CHF 5'000.-- liegt und für die vorlie- gende Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, ist der Einzelrichter dafür zuständig.

- 7 - 2.1. Die Frage der Litispendenz stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil sich dieser Begriff auf das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren bezieht; die Beschwerdeführerin zitiert in ihrer Replik denn auch die entsprechenden Normen im VRG und in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) (vgl. Replik vom 10. Mai 2021). Vorliegend handelt es sich aber um ein verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren, welches das Institut der Litispendenz gar nicht kennt (konnexe Verfahren können vereinigt werden, voneinander abhängige Verfahren können sistiert werden etc.). 2.2. Die materielle Frage beschränkt sich somit darauf, ob die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch um Verlängerung der öffentlichen Unterstützung hin diese wiederum auf der Basis eines Einpersonenhaushalts berechnen und verfügen durfte oder nicht. Dies war zweifellos zulässig, hat sich doch an der Ausgangslage, wie sie sich bereits in den Jahren 2019 und 2020 präsentierte, nichts geändert. Mit anderen Worten sind die Verfahren betreffend Festlegung der Höhe der öffentlichen Unterstützung und Übernahme der Mehrmiete im Rahmen einer Härtefallregelung zwei voneinander getrennte Vorgänge, sodass diesbezüglich auch nicht die Gefahr von sich widersprechenden Entscheiden entsteht. 2.3. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass in Bezug auf die Übernahme der Mehrmiete die vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Rahmen des Verfahrens U 21 5 gemachten Ausführungen bzw. getroffenen Anordnungen gelten. 2.4. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 3.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da die Beschwerdegegnerin am 18. Januar 2021 die

- 8 - Verlängerung der öffentlichen Unterstützung auf der Basis eines Einpersonenhaushalts verfügen durfte und zu diesem Zeitpunkt gar keine Kenntnis von der Beschwerde im Verfahren U 21 5 vom 14. Januar 2021 haben konnte, kann ihr bezüglich des Erlasses des Leistungsentscheides vom 18. Januar 2021 kein Vorwurf gemacht werden. Andererseits kann aber auch die vorliegende Beschwerdeerhebung nachvollzogen werden, zumal im besagten Leistungsentscheid betreffend Abzug der Mehrmiete auf den im Verfahren U 21 5 angefochtenen Entscheid der Beschwerde- gegnerin vom 17. November 2020 hingewiesen wurde und die Beschwer- deführerin nicht ohne Weiteres erkennen konnte, dass es sich um zwei voneinander getrennte Vorgänge handelt (vgl. Erwägung 2.2 hiervor). In- sofern rechtfertigt es sich, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Einzelrichter erachtet eine Staatsgebühr von CHF 500.-

- (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). 3.2. Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG). 4.1. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) für das vorlie- gende Verfahren U 21 28 zu gewähren ist. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; ausserdem hat sie, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwen- dig ist, Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Regelung wird in Art. 76 VRG konkretisiert. 4.2. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist infolge der ihr von der Wohngemeinde gewährten sozialhilferechtlichen Unterstützung ausgewiesen. Da die Beschwerdeerhebung darüber hinaus nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, sind die der

- 9 - Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vorläufig) von der Gerichtskasse zu übernehmen. 4.3. Neben der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin und der fehlenden Aussichtslosigkeit der Streitsache ist im vorliegenden Fall auch die Notwendigkeit einer fachkundigen Rechtsvertretung zu bejahen, weshalb die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat. Der beschwerdeführerische Rechtsvertreter reichte am 26. Mai 2021 eine Kostennote über CHF 1'015.60 ein (Honorar von CHF 1'000.-- [= 5 Stunden à CHF 200.--] + Portospesen von CHF 10.60 + Fotokopien und Telefonspesen von pauschal CHF 5.--). Der geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden erscheint angemessen und der ausgewiesene Stundenansatz von CHF 200.-- entspricht dem für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zulässigen Honorar (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen. Die Anwaltskosten von CHF 1'015.60 (inkl. Auslagen) sind somit in Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vorläufig) von der Gerichtskasse zu übernehmen.

- 10 - III.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Mit Leistungsentscheid der Sozialen Dienste der Gemeinde B._____ (nachfolgend: Soziale Dienste) vom 12. Februar 2019 wurde A._____ für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2020 auf der Basis eines Einpersonenhaushalts öffentliche Unterstützung zugesprochen. Weil A._____ eine Zweizimmerwohnung zu einem monatlichen Bruttomietzins von CHF 1'154.-- bewohnt und dieser Betrag über der anrechenbaren Ma- ximalmiete von monatlich CHF 750.-- für einen Einpersonenhaushalt gemäss den Richtlinien für Wohnungskosten der Sozialen Dienste vom 2. Februar 2009 liegt, wurde in besagtem Entscheid festgehalten, dass die Wohnkosten einzig bis zum nächsten Kündigungstermin, mithin bis zum

30. Juni 2019, übernommen würden und ab dem 1. Juli 2019 die Mehr- miete von CHF 404.-- pro Monat vom Grundbedarf abgezogen werde. Die- ser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. 1.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Ent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2021 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Demzufolge stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin da- von überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2 so- wie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist somit einzutreten.

E. 1.2 Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in ein- zelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG) vorge- schrieben ist. Da der Streitwert unter CHF 5'000.-- liegt und für die vorlie- gende Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, ist der Einzelrichter dafür zuständig.

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E. 2 Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 bewilligten die Sozialen Dienste im Rah- men eines Härtefallgesuchs die Übernahme der Mehrmiete für weitere sechs Monate bis zum 31. Dezember 2019. Zudem wurde A._____ aufge- fordert, nach einer günstigeren Wohnung zu suchen und die jeweils mo- natlich getätigten Suchbemühungen nachzuweisen.

E. 2.1 Die Frage der Litispendenz stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil sich dieser Begriff auf das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren bezieht; die Beschwerdeführerin zitiert in ihrer Replik denn auch die entsprechenden Normen im VRG und in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) (vgl. Replik vom 10. Mai 2021). Vorliegend handelt es sich aber um ein verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren, welches das Institut der Litispendenz gar nicht kennt (konnexe Verfahren können vereinigt werden, voneinander abhängige Verfahren können sistiert werden etc.).

E. 2.2 Die materielle Frage beschränkt sich somit darauf, ob die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch um Verlängerung der öffentlichen Unterstützung hin diese wiederum auf der Basis eines Einpersonenhaushalts berechnen und verfügen durfte oder nicht. Dies war zweifellos zulässig, hat sich doch an der Ausgangslage, wie sie sich bereits in den Jahren 2019 und 2020 präsentierte, nichts geändert. Mit anderen Worten sind die Verfahren betreffend Festlegung der Höhe der öffentlichen Unterstützung und Übernahme der Mehrmiete im Rahmen einer Härtefallregelung zwei voneinander getrennte Vorgänge, sodass diesbezüglich auch nicht die Gefahr von sich widersprechenden Entscheiden entsteht.

E. 2.3 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass in Bezug auf die Übernahme der Mehrmiete die vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Rahmen des Verfahrens U 21 5 gemachten Ausführungen bzw. getroffenen Anordnungen gelten.

E. 2.4 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 3 Am 31. März 2020 verlängerten die Sozialen Dienste die öffentliche Un- terstützung für A._____ für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis

31. Januar 2021, wiederum auf der Basis eines Einpersonenhaushalts. Die Übernahme der Mehrmiete wurde erneut um weitere sechs Monate bis zum 30. September 2020 gewährt, wobei A._____ mittels Auflage wie- derum verpflichtet wurde, sich intensiv um eine günstigere und den städti- schen Richtlinien entsprechende Wohnung zu bemühen sowie monatlich mindestens fünf Suchbemühungen einzureichen. Dabei wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass ihr ab dem 1. Oktober 2020 lediglich noch der Maximalmietzins-Anteil von CHF 750.-- angerechnet werde, sofern sie

- 3 - nicht den Nachweis erbringen könne, dass sie innert der ihr gesetzten Frist keine den Richtlinien entsprechende Wohnung gefunden habe. Zudem könnten die Umzugskosten bei Bedarf finanziert werden. Hingegen aner- kannten die Sozialen Dienste die von ihr geltend gemachten Anforderun- gen an eine Wohnung nicht. Die gegen den Leistungsentscheid vom 31. März 2020 von A._____ beim Gemeinderat von B._____ erhobene Be- schwerde wies dieser mit Entscheid vom 2. Juni 2020 ab. Letzterer blieb unangefochten.

E. 3.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da die Beschwerdegegnerin am 18. Januar 2021 die

- 8 - Verlängerung der öffentlichen Unterstützung auf der Basis eines Einpersonenhaushalts verfügen durfte und zu diesem Zeitpunkt gar keine Kenntnis von der Beschwerde im Verfahren U 21 5 vom 14. Januar 2021 haben konnte, kann ihr bezüglich des Erlasses des Leistungsentscheides vom 18. Januar 2021 kein Vorwurf gemacht werden. Andererseits kann aber auch die vorliegende Beschwerdeerhebung nachvollzogen werden, zumal im besagten Leistungsentscheid betreffend Abzug der Mehrmiete auf den im Verfahren U 21 5 angefochtenen Entscheid der Beschwerde- gegnerin vom 17. November 2020 hingewiesen wurde und die Beschwer- deführerin nicht ohne Weiteres erkennen konnte, dass es sich um zwei voneinander getrennte Vorgänge handelt (vgl. Erwägung 2.2 hiervor). In- sofern rechtfertigt es sich, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Einzelrichter erachtet eine Staatsgebühr von CHF 500.-

- (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG).

E. 3.2 Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG).

E. 4 In der Folge verfügten die Sozialen Dienste am 17. September 2020 die Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten von A._____ ab dem

1. Oktober 2020 auf CHF 750.--, da der Nachweis, sich intensiv und konkret um eine günstigere Wohnmöglichkeit bemüht zu haben, nicht erbracht worden sei. Dagegen gelangte A._____ mit Eingabe vom 24. September 2020 an den Gemeinderat, wobei sie namentlich geltend machte, ihr sei vorgängig zum Entscheid vom 17. September 2020 das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Daraufhin hoben die Sozialen Dienste mit Verfügung vom 29. September 2020 diejenige vom 17. September 2020 auf und räumten A._____ das rechtliche Gehör ein. Auch dagegen erhob A._____ am 5. Oktober 2020 Beschwerde beim Gemeinderat. Dieser vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren und erteilte ihnen die aufschiebende Wirkung.

E. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) für das vorlie- gende Verfahren U 21 28 zu gewähren ist. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; ausserdem hat sie, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwen- dig ist, Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Regelung wird in Art. 76 VRG konkretisiert.

E. 4.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist infolge der ihr von der Wohngemeinde gewährten sozialhilferechtlichen Unterstützung ausgewiesen. Da die Beschwerdeerhebung darüber hinaus nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, sind die der

- 9 - Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vorläufig) von der Gerichtskasse zu übernehmen.

E. 4.3 Neben der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin und der fehlenden Aussichtslosigkeit der Streitsache ist im vorliegenden Fall auch die Notwendigkeit einer fachkundigen Rechtsvertretung zu bejahen, weshalb die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat. Der beschwerdeführerische Rechtsvertreter reichte am 26. Mai 2021 eine Kostennote über CHF 1'015.60 ein (Honorar von CHF 1'000.-- [= 5 Stunden à CHF 200.--] + Portospesen von CHF 10.60 + Fotokopien und Telefonspesen von pauschal CHF 5.--). Der geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden erscheint angemessen und der ausgewiesene Stundenansatz von CHF 200.-- entspricht dem für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zulässigen Honorar (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen. Die Anwaltskosten von CHF 1'015.60 (inkl. Auslagen) sind somit in Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vorläufig) von der Gerichtskasse zu übernehmen.

- 10 - III.

E. 5 Oktober 2020 gut (Dispositiv-Ziffer 1), zumal mit der Rechtshängigmachung der Streitsache die Verfahrensherrschaft infolge Devolutiveffekts auf den Gemeinderat übergegangen sei, weshalb es den Sozialen Diensten nicht zugestanden habe, die (angefochtene) Verfügung vom 17. September 2020 in Eigenregie materiell aufzuheben. Der Gemeinderat wies hingegen die Beschwerde von A._____ vom 24. September 2020 gegen die Verfügung der Sozialen Dienste vom 17.

- 4 - September 2020 ab und befand, dass die Mehrmiete von CHF 404.-- pro Monat ab dem 1. April 2021 vom Grundbedarf abzuziehen und die anrechenbaren Wohnkosten auf CHF 750.-- pro Monat festzulegen seien (Dispositiv-Ziffer 2).

E. 6 Dagegen erhob A._____ am 14. Januar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren U 21 5). Mit prozessleitender Verfügung vom 10. März 2021 wurde der Beschwerde ab dem 1. April 2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

E. 7 Parallel dazu verlängerten die Sozialen Dienste am 18. Januar 2021 die öffentliche Unterstützung für A._____ für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 31. Januar 2022 auf der Basis eines Einpersonenhaushalts. Dabei wurde gestützt auf den Entscheid des Gemeinderates vom 17. November 2020 festgehalten, dass die Mehrmiete im Betrag von CHF 404.-- ab dem 1. April 2021 vom Grundbedarf in Abzug gebracht werde. Die gegen den Leistungsentscheid vom 18. Januar 2021 von A._____ beim Gemeinderat erhobene Beschwerde wies dieser mit Entscheid vom

E. 9 In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2021 schloss die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Begrün- dend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Einrede der Litispendenz sei unbegründet. Einerseits habe die verfügende Stelle am 18. Januar 2021 gar keine Kenntnis von der Beschwerde im Verfahren U 21 5 vom

E. 14 Januar 2021 haben können und anderseits sei jener Beschwerde die aufschiebende Wirkung erst am 10. März 2021 mit Wirkung ab dem

1. April 2021 zuerkannt worden. Im Übrigen sei unbestritten, dass die Mehrmiete von CHF 404.-- für die von der Beschwerdeführerin bewohnte Wohnung ab dem 1. April 2021 vorläufig (noch) nicht in Abzug gebracht werde, unabhängig davon, welche Unterstützungsperiode davon betroffen sei. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts- pflege nicht zu gewähren, zumal die Beschwerde unnötig und aussichtslos sei. 10. In ihrer Replik vom 10. Mai 2021 wies die Beschwerdeführerin auf Art. 64 Abs. 1 VRG sowie Art. 62 Abs. 1 ZPO hin, wonach die Klage durch Einrei- chung beim Verwaltungsgericht rechtshängig werde. Von der Eingabe vom 14. Januar 2021 habe das Verwaltungsgericht spätestens am 18. Ja- nuar 2021 Kenntnis genommen, weil es die Beschwerdegegnerin mit Schreiben von diesem Datum zur Vernehmlassung aufgefordert habe. Das Datum, ab wann der Beschwerde im Verfahren U 21 5 die aufschie- bende Wirkung zuerkannt worden sei, spiele vorliegend keine Rolle. 11. Am 19. Mai 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Festhalten an ihren Anträgen und Begründungen auf die Einreichung einer Duplik.

- 6 - 12. Am 26. Mai 2021 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote im Betrag von CHF 1'015.60 (inkl. Auslagen) ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid vom 9. März 2021 wird, soweit erforder- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.1. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 500.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 230.-- zusammen CHF 730.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Gemeinde B._____ und von A._____. 2.2. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten zu Lasten von A._____ von der Gerichtskasse über- nommen. 2.3. A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Tobias Hobi ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Ge- richtskasse mit 1'015.60 (inkl. Auslagen) entschädigt. 2.4. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ ge- bessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).
  2. [Rechtsmittelbelehrung]
  3. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 21 28

3. Kammer Einzelrichter Audétat Aktuarin Hemmi URTEIL vom 10. Juni 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tobias Hobi, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe (Mietzinsanpassung)

- 2 - I. Sachverhalt: 1. Mit Leistungsentscheid der Sozialen Dienste der Gemeinde B._____ (nachfolgend: Soziale Dienste) vom 12. Februar 2019 wurde A._____ für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2020 auf der Basis eines Einpersonenhaushalts öffentliche Unterstützung zugesprochen. Weil A._____ eine Zweizimmerwohnung zu einem monatlichen Bruttomietzins von CHF 1'154.-- bewohnt und dieser Betrag über der anrechenbaren Ma- ximalmiete von monatlich CHF 750.-- für einen Einpersonenhaushalt gemäss den Richtlinien für Wohnungskosten der Sozialen Dienste vom 2. Februar 2009 liegt, wurde in besagtem Entscheid festgehalten, dass die Wohnkosten einzig bis zum nächsten Kündigungstermin, mithin bis zum

30. Juni 2019, übernommen würden und ab dem 1. Juli 2019 die Mehr- miete von CHF 404.-- pro Monat vom Grundbedarf abgezogen werde. Die- ser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 bewilligten die Sozialen Dienste im Rah- men eines Härtefallgesuchs die Übernahme der Mehrmiete für weitere sechs Monate bis zum 31. Dezember 2019. Zudem wurde A._____ aufge- fordert, nach einer günstigeren Wohnung zu suchen und die jeweils mo- natlich getätigten Suchbemühungen nachzuweisen. 3. Am 31. März 2020 verlängerten die Sozialen Dienste die öffentliche Un- terstützung für A._____ für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis

31. Januar 2021, wiederum auf der Basis eines Einpersonenhaushalts. Die Übernahme der Mehrmiete wurde erneut um weitere sechs Monate bis zum 30. September 2020 gewährt, wobei A._____ mittels Auflage wie- derum verpflichtet wurde, sich intensiv um eine günstigere und den städti- schen Richtlinien entsprechende Wohnung zu bemühen sowie monatlich mindestens fünf Suchbemühungen einzureichen. Dabei wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass ihr ab dem 1. Oktober 2020 lediglich noch der Maximalmietzins-Anteil von CHF 750.-- angerechnet werde, sofern sie

- 3 - nicht den Nachweis erbringen könne, dass sie innert der ihr gesetzten Frist keine den Richtlinien entsprechende Wohnung gefunden habe. Zudem könnten die Umzugskosten bei Bedarf finanziert werden. Hingegen aner- kannten die Sozialen Dienste die von ihr geltend gemachten Anforderun- gen an eine Wohnung nicht. Die gegen den Leistungsentscheid vom 31. März 2020 von A._____ beim Gemeinderat von B._____ erhobene Be- schwerde wies dieser mit Entscheid vom 2. Juni 2020 ab. Letzterer blieb unangefochten. 4. In der Folge verfügten die Sozialen Dienste am 17. September 2020 die Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten von A._____ ab dem

1. Oktober 2020 auf CHF 750.--, da der Nachweis, sich intensiv und konkret um eine günstigere Wohnmöglichkeit bemüht zu haben, nicht erbracht worden sei. Dagegen gelangte A._____ mit Eingabe vom 24. September 2020 an den Gemeinderat, wobei sie namentlich geltend machte, ihr sei vorgängig zum Entscheid vom 17. September 2020 das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Daraufhin hoben die Sozialen Dienste mit Verfügung vom 29. September 2020 diejenige vom 17. September 2020 auf und räumten A._____ das rechtliche Gehör ein. Auch dagegen erhob A._____ am 5. Oktober 2020 Beschwerde beim Gemeinderat. Dieser vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren und erteilte ihnen die aufschiebende Wirkung. 5. Mit Entscheid vom 17. November 2020 hiess der Gemeinderat in Aufhebung der Verfügung vom 29. September 2020 die Beschwerde vom 5. Oktober 2020 gut (Dispositiv-Ziffer 1), zumal mit der Rechtshängigmachung der Streitsache die Verfahrensherrschaft infolge Devolutiveffekts auf den Gemeinderat übergegangen sei, weshalb es den Sozialen Diensten nicht zugestanden habe, die (angefochtene) Verfügung vom 17. September 2020 in Eigenregie materiell aufzuheben. Der Gemeinderat wies hingegen die Beschwerde von A._____ vom 24. September 2020 gegen die Verfügung der Sozialen Dienste vom 17.

- 4 - September 2020 ab und befand, dass die Mehrmiete von CHF 404.-- pro Monat ab dem 1. April 2021 vom Grundbedarf abzuziehen und die anrechenbaren Wohnkosten auf CHF 750.-- pro Monat festzulegen seien (Dispositiv-Ziffer 2). 6. Dagegen erhob A._____ am 14. Januar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren U 21 5). Mit prozessleitender Verfügung vom 10. März 2021 wurde der Beschwerde ab dem 1. April 2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 7. Parallel dazu verlängerten die Sozialen Dienste am 18. Januar 2021 die öffentliche Unterstützung für A._____ für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 31. Januar 2022 auf der Basis eines Einpersonenhaushalts. Dabei wurde gestützt auf den Entscheid des Gemeinderates vom 17. November 2020 festgehalten, dass die Mehrmiete im Betrag von CHF 404.-- ab dem 1. April 2021 vom Grundbedarf in Abzug gebracht werde. Die gegen den Leistungsentscheid vom 18. Januar 2021 von A._____ beim Gemeinderat erhobene Beschwerde wies dieser mit Entscheid vom

9. März 2021 ab. 8. Mit dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am

26. März 2021 erhobener Beschwerde beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Aufhebung des Entscheids des Gemeinderates vom 9. März 2021, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Pro- zessführung und Rechtsverbeiständung) und die Ausrichtung einer allfäl- ligen Parteientschädigung. Sie begründete ihre Beschwerde im Wesentli- chen damit, dass sich der Abzug der Mehrmiete auf den am Verwaltungs- gericht angefochtenen Entscheid des Gemeinderates vom 17. November 2020 stütze und dieser somit litispendent sei. Um sich widersprechende Anordnungen und Entscheide in der gleichen Sache zu verhindern, ergebe sich aus der Litispendenz, dass während ihrer Dauer die einmal anhängig gemachte Angelegenheit nicht gleichzeitig durch eine andere Instanz be-

- 5 - urteilt werden könne. Die Frage der Litispendenz sei von Amtes wegen zu prüfen. 9. In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2021 schloss die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Begrün- dend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Einrede der Litispendenz sei unbegründet. Einerseits habe die verfügende Stelle am 18. Januar 2021 gar keine Kenntnis von der Beschwerde im Verfahren U 21 5 vom

14. Januar 2021 haben können und anderseits sei jener Beschwerde die aufschiebende Wirkung erst am 10. März 2021 mit Wirkung ab dem

1. April 2021 zuerkannt worden. Im Übrigen sei unbestritten, dass die Mehrmiete von CHF 404.-- für die von der Beschwerdeführerin bewohnte Wohnung ab dem 1. April 2021 vorläufig (noch) nicht in Abzug gebracht werde, unabhängig davon, welche Unterstützungsperiode davon betroffen sei. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts- pflege nicht zu gewähren, zumal die Beschwerde unnötig und aussichtslos sei. 10. In ihrer Replik vom 10. Mai 2021 wies die Beschwerdeführerin auf Art. 64 Abs. 1 VRG sowie Art. 62 Abs. 1 ZPO hin, wonach die Klage durch Einrei- chung beim Verwaltungsgericht rechtshängig werde. Von der Eingabe vom 14. Januar 2021 habe das Verwaltungsgericht spätestens am 18. Ja- nuar 2021 Kenntnis genommen, weil es die Beschwerdegegnerin mit Schreiben von diesem Datum zur Vernehmlassung aufgefordert habe. Das Datum, ab wann der Beschwerde im Verfahren U 21 5 die aufschie- bende Wirkung zuerkannt worden sei, spiele vorliegend keine Rolle. 11. Am 19. Mai 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Festhalten an ihren Anträgen und Begründungen auf die Einreichung einer Duplik.

- 6 - 12. Am 26. Mai 2021 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote im Betrag von CHF 1'015.60 (inkl. Auslagen) ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid vom 9. März 2021 wird, soweit erforder- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Ent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2021 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Demzufolge stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin da- von überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2 so- wie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist somit einzutreten. 1.2. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in ein- zelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG) vorge- schrieben ist. Da der Streitwert unter CHF 5'000.-- liegt und für die vorlie- gende Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, ist der Einzelrichter dafür zuständig.

- 7 - 2.1. Die Frage der Litispendenz stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil sich dieser Begriff auf das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren bezieht; die Beschwerdeführerin zitiert in ihrer Replik denn auch die entsprechenden Normen im VRG und in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) (vgl. Replik vom 10. Mai 2021). Vorliegend handelt es sich aber um ein verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren, welches das Institut der Litispendenz gar nicht kennt (konnexe Verfahren können vereinigt werden, voneinander abhängige Verfahren können sistiert werden etc.). 2.2. Die materielle Frage beschränkt sich somit darauf, ob die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch um Verlängerung der öffentlichen Unterstützung hin diese wiederum auf der Basis eines Einpersonenhaushalts berechnen und verfügen durfte oder nicht. Dies war zweifellos zulässig, hat sich doch an der Ausgangslage, wie sie sich bereits in den Jahren 2019 und 2020 präsentierte, nichts geändert. Mit anderen Worten sind die Verfahren betreffend Festlegung der Höhe der öffentlichen Unterstützung und Übernahme der Mehrmiete im Rahmen einer Härtefallregelung zwei voneinander getrennte Vorgänge, sodass diesbezüglich auch nicht die Gefahr von sich widersprechenden Entscheiden entsteht. 2.3. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass in Bezug auf die Übernahme der Mehrmiete die vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Rahmen des Verfahrens U 21 5 gemachten Ausführungen bzw. getroffenen Anordnungen gelten. 2.4. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 3.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da die Beschwerdegegnerin am 18. Januar 2021 die

- 8 - Verlängerung der öffentlichen Unterstützung auf der Basis eines Einpersonenhaushalts verfügen durfte und zu diesem Zeitpunkt gar keine Kenntnis von der Beschwerde im Verfahren U 21 5 vom 14. Januar 2021 haben konnte, kann ihr bezüglich des Erlasses des Leistungsentscheides vom 18. Januar 2021 kein Vorwurf gemacht werden. Andererseits kann aber auch die vorliegende Beschwerdeerhebung nachvollzogen werden, zumal im besagten Leistungsentscheid betreffend Abzug der Mehrmiete auf den im Verfahren U 21 5 angefochtenen Entscheid der Beschwerde- gegnerin vom 17. November 2020 hingewiesen wurde und die Beschwer- deführerin nicht ohne Weiteres erkennen konnte, dass es sich um zwei voneinander getrennte Vorgänge handelt (vgl. Erwägung 2.2 hiervor). In- sofern rechtfertigt es sich, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Einzelrichter erachtet eine Staatsgebühr von CHF 500.-

- (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). 3.2. Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG). 4.1. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) für das vorlie- gende Verfahren U 21 28 zu gewähren ist. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; ausserdem hat sie, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwen- dig ist, Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Regelung wird in Art. 76 VRG konkretisiert. 4.2. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist infolge der ihr von der Wohngemeinde gewährten sozialhilferechtlichen Unterstützung ausgewiesen. Da die Beschwerdeerhebung darüber hinaus nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, sind die der

- 9 - Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vorläufig) von der Gerichtskasse zu übernehmen. 4.3. Neben der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin und der fehlenden Aussichtslosigkeit der Streitsache ist im vorliegenden Fall auch die Notwendigkeit einer fachkundigen Rechtsvertretung zu bejahen, weshalb die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat. Der beschwerdeführerische Rechtsvertreter reichte am 26. Mai 2021 eine Kostennote über CHF 1'015.60 ein (Honorar von CHF 1'000.-- [= 5 Stunden à CHF 200.--] + Portospesen von CHF 10.60 + Fotokopien und Telefonspesen von pauschal CHF 5.--). Der geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden erscheint angemessen und der ausgewiesene Stundenansatz von CHF 200.-- entspricht dem für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zulässigen Honorar (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen. Die Anwaltskosten von CHF 1'015.60 (inkl. Auslagen) sind somit in Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vorläufig) von der Gerichtskasse zu übernehmen.

- 10 - III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.1. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 500.--

- und den Kanzleiauslagen von CHF 230.-- zusammen CHF 730.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Gemeinde B._____ und von A._____. 2.2. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten zu Lasten von A._____ von der Gerichtskasse über- nommen. 2.3. A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Tobias Hobi ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Ge- richtskasse mit 1'015.60 (inkl. Auslagen) entschädigt. 2.4. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ ge- bessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]